MWST

MWST auf der Rechnung: 8.1 %, 2.6 % und 3.8 % richtig anwenden

Die Schweizer MWST-Sätze seit 2024, wie Sie die Steuer auf der Rechnung korrekt berechnen und ausweisen — mit Rechenbeispielen und gemischten Sätzen.

Von Zhivko GerasimovAktualisiert am 6 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuersätze. Wer MWST-pflichtig ist, muss sie auf jeder Rechnung korrekt ausweisen – mit Satz und Betrag. Hier finden Sie die aktuellen Sätze, die Formeln zum Rechnen und Beispiele für Rechnungen mit mehreren Sätzen.

Die MWST-Sätze in der Schweiz

Satz Seit 2024 Bis 2023 Gilt für (Auswahl)
Normalsatz 8.1 % 7.7 % die meisten Waren und Dienstleistungen: Beratung, Handwerk, Software, Design, Gastronomie
Reduzierter Satz 2.6 % 2.5 % Lebensmittel und alkoholfreie Getränke (ohne Restaurant), Bücher und Zeitungen, Medikamente, Wasser, Pflanzen
Sondersatz 3.8 % 3.7 % Beherbergung (Übernachtung inkl. Frühstück)

Ein Teil der Leistungen ist von der Steuer ausgenommen – etwa viele Leistungen im Gesundheitswesen, in der Bildung oder bei der Vermietung von Wohnraum. Für Leistungen an Kunden im Ausland gelten besondere Regeln (Empfängerortsprinzip); klären Sie solche Fälle mit Ihrer Treuhänderin.

Die Sätze betreffen nur MWST-pflichtige Unternehmen. Wer nicht registriert ist, weist keine MWST aus – siehe Rechnung ohne MWST.

So rechnen Sie die MWST

Vom Nettopreis zur MWST

Sie kennen Ihren Preis ohne Steuer und schlagen die MWST auf:

MWST = Nettobetrag × Satz ÷ 100

Beispiel: Webdesign für CHF 2'390.00 netto

  • MWST 8.1 %: 2'390.00 × 8.1 ÷ 100 = CHF 193.59
  • Total: 2'390.00 + 193.59 = CHF 2'583.59

MWST aus einem Bruttopreis herausrechnen

Sie haben einen Endpreis inklusive MWST vereinbart und müssen den Steueranteil ausweisen:

MWST = Bruttobetrag × Satz ÷ (100 + Satz)

Beispiel: Pauschale CHF 1'081.00 inkl. 8.1 % MWST

  • MWST: 1'081.00 × 8.1 ÷ 108.1 = CHF 81.00
  • Netto: 1'081.00 − 81.00 = CHF 1'000.00

Ein beliebter Fehler ist, einfach 8.1 % vom Bruttobetrag zu nehmen (1'081.00 × 8.1 % = 87.56) – das ergibt zu viel Steuer.

Wie muss die MWST auf der Rechnung stehen?

Nach Art. 26 MWSTG braucht eine Rechnung eines MWST-pflichtigen Unternehmens den anwendbaren Steuersatz und den Steuerbetrag. Ist die Steuer im Preis inbegriffen («inkl. 8.1 % MWST»), genügt die Angabe des Satzes. Dazu kommt Ihre MWST-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST. Alle weiteren Pflichtangaben stehen in Rechnung schreiben in der Schweiz.

Rechnungen mit mehreren MWST-Sätzen

Verkaufen Sie Leistungen mit unterschiedlichen Sätzen, muss erkennbar sein, welcher Satz für welche Position gilt. Am klarsten ist eine MWST-Spalte pro Position und eine Zusammenfassung pro Satz:

Position Netto Satz
Bürostuhl «Ergo» 600.00 8.1 %
2 Fachbücher «Buchhaltung für KMU» 120.00 2.6 %
Betrag
Subtotal 720.00
MWST 8.1 % auf 600.00 48.60
MWST 2.6 % auf 120.00 3.12
Total CHF 771.72

Gerundet wird pro Satz auf den Rappen. Eine Rundung des Totals auf 5 Rappen ist bei Barzahlung üblich, bei Überweisungen aber nicht nötig.

Und die Saldosteuersatz-Methode?

Viele kleine Unternehmen rechnen mit der ESTV nach der Saldosteuersatz-Methode ab – mit einem branchenspezifischen, tieferen Satz. Das ändert an der Rechnung nichts: Auf der Rechnung an Ihren Kunden steht weiterhin der gesetzliche Satz (meist 8.1 %). Der Saldosteuersatz kommt erst bei Ihrer Abrechnung mit der ESTV zum Einsatz.

In SmartRechnung

Sie hinterlegen Ihren Standardsatz und Ihre MWST-Nummer einmal in den Einstellungen. Pro Position wählen Sie 8.1 %, 2.6 %, 3.8 % oder 0 %; die Software rechnet Subtotal, MWST pro Satz und Total automatisch und druckt alles korrekt auf das PDF – inklusive QR-Zahlteil mit dem richtigen Betrag. Die MWST-Auswertung pro Satz für Ihre Abrechnung gibt es im Pro-Plan. Kostenlos ausprobieren.

Fazit

8.1 % für fast alles, 2.6 % für Lebensmittel, Bücher und Medikamente, 3.8 % für Übernachtungen. Auf die Rechnung gehören Satz, Betrag und Ihre MWST-Nummer – und wer mit Saldosteuersatz abrechnet, weist trotzdem den normalen Satz aus.

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt die ESTV.

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